AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

§1 Allgemeines
Die vorliegenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge und Geschäftsfälle, die von der Firma Facility Service 3000 (in der Folge fs3000 genannt) im Rahmen der Ausübung des Gewerbes des Denkmal-, Fassaden und Gebäudereiniger mit ihren Kunden abgeschlossen werden. Als Grundlage für diese Bestimmungen gilt ausschließlich österreichisches Recht. Von diesen Bestimmungen abweichende Bedingungen erlangen ausnahmslos nur dann Rechtswirksamkeit, wenn sie zwischen fs3000 als Bieter und dem Kunden schriftlich vereinbart wurden.

§2 Gewährleistung / Haftung und Abnahme
Gewährleistungsansprüche sind unverzüglich nach Beendigung unter genauer Beschreibung der Mängel schriftlich anzuzeigen. Ein Mangel gilt als unverzüglich bekanntgegeben, wenn dieser am Lieferschein oder unmittelbar nach der Reinigung an office@fs3000.at gemeldet wird. Eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist tritt wegen einer Mangelbehebung nicht ein. Bei einmaliger Leistungen (z.B.: Bauendreinigung, Fensterreinigung, …) erfolgt eine Abnahme – ggf. auch abschnittsweise täglich – spätestens bei Fertigstellung durch fs3000. Kommt der Auftraggeber der Abnahme nicht nach, gilt die Leistung als abgenommen.
Im obigen Absatz beschriebene Vorgehensweise gilt auch für die Meldung bzw. Bekanntgabe von Schäden, welche aus Sicht des Kunden von fs3000 verursacht wurden. Für Schäden am Reinigungsgut durch nicht offenkundige Beschaffenheit vor Beginn der Reinigung (wie z.B.: Teppichverlegung mit wasserlöslichen Kleber, Schäden durch ungenügende Festigkeit des Gewebes, ungenügende Echtheit von Färbung und Druck, Einlaufen, frühere unsachgemäße Behandlung, verborgene Mängel, …) sowie für sonstige Schäden an Rechtsgütern des Kunden haften wir nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der eigenen Mitarbeiter. Soweit wir haften, kann nur Geldersatz bis zur Höhe des Zeitwertes verlangt werden, eine weitergehende Haftung, insbesondere für Schäden wie Ertrags- und Verdienstausfall, Regressansprüche Dritter besteht nicht. Die Haftung ist außerdem mit der Jahresnettoauftragssumme begrenzt. Ergibt sich trotz vorheriger sachgemäßer Prüfung erst im Laufe der Bearbeitung, dass der Auftrag unausführbar ist, so können wir vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, der Auftraggeber stimmt einer Änderung des Auftrages schriftlich zu. Weiters wird ausdrücklich festgehalten, dass wir im Fall einer zusätzlichen Erweiterung oder Abänderung der Arbeiten durch den Auftraggeber, die nicht im besichtigten und angebotenen Leistungsumfang und somit nicht im Angebot enthalten waren keinerlei Haftung übernehmen können. Selbiges gilt auch für beim Kunden verbleibendes Reinigungsmaterial.
Weiters haften wir für einen Schließanlagenaustausch im Falle eines durch den Mitarbeiter verlorenen Schlüssels, sofern es sich um den Zugang zu einem sensiblen Bereich des Auftraggebers handelt, d.h. Zugang zu einer Wohnungs- oder Bürotür, nicht jedoch für allgemeine Hausmeisterschlüssel, die nur Nebenräume sperren.
Ansprüche auf Schadenersatz gegen uns verfallen innerhalb von 6 Monaten ab Kenntnis (relative Frist), längstens jedoch innerhalb von 3 Jahren ab Schadenseintritt (absolute Frist).

§3 Preise
Alle angeführten Nettopreise basieren auf den Lohn- und Materialkosten zum Zeitpunkt der Angebotslegung. In den Nettopreisen sind sämtliche Lohn-, Material und Transportkosten sowie bei Pauschalaufträgen die Beistellung alle erforderlichen Reinigungsgeräte und Maschinen enthalten. Außerdem sind alle gesetzlichen Leistungen sowie die im Kollektivvertrag festgelegte Erschwernis-, Gefahren- und Schmutzzulage, die Haftpflicht- und die Unfallsversicherung inbegriffen. Unsere Angebote sind stets unverbindlich, wenn sie nicht ausdrücklich durch eine Befristung als fest gekennzeichnet sind. Bei kollektivvertraglichen Lohnerhöhungen oder sonstigen Kostensteigerungen sind wir berechtigt, die Preise entsprechend der Bestätigung durch die paritätische Kommission oder einer gleichwertigen Bestätigung in voller Höhe anzuheben.

§4 Stundenaufzeichnung
Die Mitarbeiter von fs3000 führen schriftliche Stunden- und Leistungsaufzeichnungen, die den Umfang der erbrachten Leistungen für beide Vertragsteile verbindlich festlegen, wenn ihnen nicht unverzüglich schriftlich widersprochen wird. Der Auftraggeber hat schriftlich eine Person zu bestimmen, die berechtigt ist, die Stunden- und Leistungsaufzeichnungen zu überprüfen und abzuzeichnen.

§5 Vertragsdauer
Für Dauerreinigung gilt der Auftrag ein Jahr. Der Vertrag verlängert sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr, sofern er nicht von einem der beiden Vertragsteilen schriftlich bis spätestens 3 Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit gekündigt wird. Innerhalb des ersten Monats (Probezeit) kann der Vertrag von beiden Seiten durch schriftliche Erklärung aufgelöst werden. Bei Sonderreinigungen wird der Auftrag für eine einmalige Durchführung abgeschlossen.

§6 Auftrag / Durchführung
Art und Umfang der vereinbarten Leistung bzw. des Vertragsgegenstandes ergeben sich aus dem jeweiligen Vertrag und diesen AGB. Wir verpflichten uns zur ordnungsgemäßen Erbringung bzw. Durchführung der Vertragsgegenständlichen Leistungen, nicht jedoch zur Herbeiführung eines bestimmten Ergebnisses. Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bzw. der Bestellung bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung, um Gegenstand des Vertrags Verhältnisses zu werden. Vereinbarungen Bedürfen grundsätzlich der Schriftform. Dies gilt ausdrücklich auch für das abgehen vom Formerfordernis der Schriftform.

§7 Zahlungsbedingungen
Bei Dauerreinigung erfolgt die Rechnungslegung jeweils am Monatsanfang über das abgelaufene Monat und ist unmittelbar nach Erhalt netto ohne Skonto fällig. Eventuelle Skonti sind den Fakturen zu entnehmen. Skonto Fristen verstehen ab Fakturendatum. Skonti dürfen nur abgezogen werden, wenn nicht andere Forderungen aus Leistungen oder Verbindlichkeiten aus Wechseln offen sind.

§8 Vorzeitige Vertragsauflösung
Der Auftraggeber ist zu einer vorzeitigen Vertragsauflösung nur dann berechtigt, wenn zumindest 2 mal schriftlich Begründete und berechtigte Reklamationen von uns nicht innerhalb angemessener Frist (mind. 7 Tage) behoben wurden. Wir sind zur vorzeitigen Vertragsauflösung berechtigt, wenn der Auftraggeber mit Zahlungen trotz Setzung einer 7-tägigen Nachfrist im Rückstand ist. Eventuelle Reklamationen über Nichtleistung der Monatsarbeiten müssen sofort, jedoch spätestens bis zum 5t eines Folgemonats gemeldet werden, ansonsten hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Vergütung.

§9 Abwerbeverbot
Der Auftraggeber verpflichtet sich, Mitarbeiter des Auftragnehmers für den eigenen Betrieb (Eigenreinigung) oder für ein anderes Reinigungsunternehmen (Wechsel des Reinigungsunternehmens) nicht abzuwerben. Dies gilt während des aufrechten Vertragsverhältnisses und darüber hinaus über die Dauer von 6 Monaten nach Beendigung des Vertrages. Bei Zuwiderhandlung wird eine Vertragsstrafe von 3 Monatspauschalen bzw. von 3 Durchführungspauschalen vereinbart. In Bezug auf die Vertragsstrafe wird das richterliche Mäßigungsrecht ausgeschlossen.

§10 Reinigung
Sollten sich Mörtel- oder Putzspritzer auf zu reinigenden Glas- oder Fensterflächen befinden, so gelten diese Glas- und Fensterflächen als bereits beschädigt, da es nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht möglich ist, diese nicht Ohne Schäden (Kratzspuren bedingt durch Quarzsand) zu entfernen. Jegliche Haftung für Schäden durch Kratzspuren wird daher von vorn herein ausgeschlossen. Wir Haften auch nicht für Schäden die auf versteckte Produktions- bzw. Herstellungsrückstände sowie auf Härtungs- oder Wärmebehandlungen der Glasscheiben zurückzuführen sind. Die Glas- und Fensterreinigung wird von uns fachgerecht mit Glashobelklinge, Portalbürste bzw. Einwaschstrip und Abzieher durchgeführt. Mit diesen Werkzeugen ist es nicht möglich ein Glas zu zerkratzen. Vor Beginn der Glasreinigungsarbeiten sind wir schriftlich darüber zu informieren, bei welchen Flächen es sich um Einscheibensicherheitsglas (ESG) handelt, da diese eine geringere Härte (auf der Mohs´schen Härteskala) als normales Floatglas aufweist und daher selbst bei Verschmutzung mit kleinen Staubkörnern und Sand beim Rückwärtsfahren mit der Glashobelklinge verschiedene Kratzer entstehen könnten. Es wird daher von uns in diesen Fällen keine Haftung übernommen.
Wir weißen darauf hin, das bei Bodengrundreinigungen (Lino, PVC, Steinböden, …) mit viel Wasser gearbeitet wird. Sollten dadurch Türstöcke, Möbel und dergleichen durch Wasser eintritt beschädigt werden, da diese nicht vom Auftraggeber vor Beginn der Arbeiten ausgeräumt, abgedichtet oder sonst wie geschützt worden sind, besteht keine Haftung unsererseits.

§11 Teilunwirksamkeit
Bei Unwirksamkeit einzelner Teile bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen erhalten. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die dem Gewollten am ehesten entspricht und zulässig ist.

§12 Gerichtsstand
Als Gerichtsstandort gilt ausnahmslos das sachliche zuständige Gericht in Linz als vereinbart.